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Warenlager (§ 306 Abs. 1 Nr. 3, 1. Alt. StGB)
Unter einem Warenlager i. S. von § 306 Abs. 1 Nr. 3, 1. Alt. StGB ist jede Räumlichkeit oder Lagerstätte zu verstehen, die zur Aufbewahrung erheblicher Warenmengen dient; auf ihre Art oder ihre konkrete Beschaffenheit kommt es nicht an (BGH, Urt. v. 06.12.2018 – 4 StR 371/18).
(Letzte Aktualisierung: 22.02.2019)
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Gregor Heiland
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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