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Strafrecht/Strafprozessrecht

Vermögensverfügung (§ 263 StGB)

BGH, Urt. v. 10.08.2016 – 2 StR 579/15:

„Eine Vermögensverfügung im Sinne des Betrugstatbestands setzt voraus, dass sie unmittelbar mindernd in das Vermögen des Geschädigten eingreift. Daran fehlt es, wenn der Getäuschte dem Täter lediglich die tatsächliche Möglichkeit gibt, den Vermögensschaden durch weitere selbständige deliktische Schritte herbeizuführen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2005 – 4 StR 559/04, BGHSt 50, 174, 178). Diese Konstellation liegt auch vor, wenn der Hintermann einen gutgläubigen Dritten dazu veranlasst, eine Sache zunächst in dessen eigenen – vertragsgemäßen – Gewahrsam zu bringen, ohne dass von vornherein aus der Sicht des Dritten vorgesehen war, die Sache an den Hintermann abzuliefern.“

Siehe auch unsere Ausführungen zu den Stichworten Vermögen und Vermögensschaden.

(Letzte Aktualisierung: 21.06.2017)