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Strafrecht/Strafprozessrecht

Verkehrsunfall (§ 142 Abs. 1 StGB)

Unter einem Unfall im Straßenverkehr im Sinne von § 142 StGB versteht man ein plötzliches Ereignis im öffentlichen Straßenverkehr, in welchem sich ein verkehrstypisches Schadensrisiko verwirklicht und das unmittelbar zu einem nicht völlig belanglosen Personen- oder Sachschaden führt (Fischer, StGB, Komm., 63. Aufl. 2016, § 142, Rn. 8 m.w.N.).

Bei Sachschäden dürfte die maßgebliche Wertgrenze aktuell bei etwa 25 EUR liegen (Fischer, a.a.O., Rn. 11).

(Letzte Aktualisierung: 27.06.2016)