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Strafrecht/Strafprozessrecht

Verfolgungsverjährung (§§ 78 ff. StGB)

Geregelt ist die Verjährung in den §§ 78ff. StGB. Ist eine Tat verjährt, kann sie nicht mehr verfolgt werden. Die Verjährungsfristen ergeben sich aus § 78 Abs. 2 bis 4 StGB. Mord verjährt nach § 78 Abs. 2 StGB nicht.

Die Verjährungsfristen betragen nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 StGB im Übrigen

  • 30 Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,
  • 20 Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als 10 Jahren bedroht sind,
  • 10 Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als 5 und bis zu 10 Jahren bedroht sind,
  • 5 Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr und bis zu 5 Jahren bedroht sind,
  • 3 Jahre bei allen übrigen Taten.

Die Verjährungsfrist ist für jede Tat gesondert festzustellen und wird nach der schwersten tateinheitlich verwirkten Strafe beurteilt. Während Privilegierungen und Qualifikationen zu berücksichtigen sind, haben Schärfungen und Milderungen des allgemeinen Teils sowie Strafrahmenverschiebungen (mit Ausnahme des § 78b Abs. 4 StGB) keine Auswirkungen auf die ausschlaggebende Höchststrafe.

Nach § 78b StGB kann die Verjährung ruhen. Dies bedeutet, der Beginn oder der Weiterlauf der Verjährung sind gehemmt. Das Ruhen hat jedoch keine Auswirkungen für den bereits abgelaufenen Teil der Verjährungsfrist. Ein in der Praxis häufiger vorkommender Fall des Ruhens der Verjährung ist in § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB geregelt. Danach beginnt die Verfolgungsverjährung bei Sexualdelikten wie z.B. Vergewaltigung oder sexuellem Missbrauch von Kindern erst wenn das Opfer das 30. Lebensjahr vollendet hat.

Beinahe jede Ermittlungsmaßnahme der Staatsanwaltschaft oder des Ermittlungsrichters unterbricht die Verjährung. So unterbricht die erste Vernehmung des Beschuldigten (bzw. deren Versuch (Anordnung / Vorladung) die Verjährung genauso wie z. B. der Durchsuchungsbeschluss oder der Haftbefehl. Weitere verjährungsunterbrechende Handlungen sind in § 78c StGB aufgezählt. Ist die Verjährung einmal unterbrochen, beginnt sie nach der Unterbrechung von neuem.

(Letzte Aktualisierung: 28.07.2016)