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Strafrecht/Strafprozessrecht

Urkunde (§ 267 Abs. 1 StGB)

Urkunde im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB ist die verkörperte menschliche Gedankenerklärung, die geeignet und bestimmt ist, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen, und ihren Aussteller erkennen lässt (OLG Bamberg, Beschl. v. 23.10.2012 – 2 Ss 63/12; Fischer, StGB, Komm., 65. Aufl. 2018, § 267 Rn. 2 m.w.N.).

Zur Beweiskraft einer Prüfplakette siehe BGH, Beschl. v. 16.08.2018 – 1 StR 172/18 [zur Frage der Falschbeurkundung im Amt]:

„Die an dem Fahrzeugkennzeichen angebrachte Prüfplakette beurkundet mit besonderer Beweiskraft im Sinne des § 348 Abs. 1 StGB neben dem Termin der nächsten Hauptuntersuchung auch die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Durchführung der Hauptuntersuchung.“

Zur Urkundeneigenschaft eines Kfz-Kennzeichens sowie eines sog. Duplettenkennzeichens siehe auch BGH, Beschl. v. 23.08.2017 – 1 StR 173/17, NJW 2018, 87:

„Zwar handelt es sich bei einem mit einer Stempelplakette der Zulassungsbehörde versehenen, an dem Kraftfahrzeug, für das es zugeteilt ist, angebrachten Kraftfahrzeugkennzeichen (§ 8 Abs. 1, § 10 Abs. 3 Satz 1 FZV) um eine (zusammengesetzte) Urkunde im Sinne des § 267 StGB (…). Nur das mit der Stempelplakette versehene Kennzeichen verkörpert die Erklärung der Zulassungsbehörde als Ausstellerin, dass das Fahrzeug unter diesem Kennzeichen für einen bestimmten, im Fahrzeugregister eingetragenen Halter zum öffentlichen Verkehr zugelassen worden ist (…). Fehlt eine solche Stempelplakette, lässt sich dem bloßen Kennzeichen keine beweisbestimmte und beweisgeeignete Erklärung der Zulassungsstelle entnehmen. Dann liegt keine Urkunde im Sinne des § 267 StGB vor, sondern nur ein Kennzeichen im Sinne der Strafvorschrift des § 22 StVG (…). Dass auf den „Dublettenkennzeichen“ eine Stempelplakette angebracht war, ist nicht festgestellt.“

(Letzte Aktualisierung: 07.01.2019)