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Upskirting / Downblousing
Unter diesen beiden Begriffen versteht man strafbares Verhalten, welches durch eine Gesetzesreform im Jahr 2020 erstmals unter Strafe gestellt wurde. Im Referentenentwurf heißt es zu den zukünftig geänderten Bestimmungen der § 201a und § 205 StGB wie folgt:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 201a wie folgt gefasst: „§ 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen“.
2. § 201a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Lebensbereichs“ die Wörter „und von Persönlichkeitsrechten“ eingefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 2 werden die folgenden Nummern 3 und 4 eingefügt: „3. eine Bildaufnahme, die in grob anstößiger Weise eine verstorbene Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt, 4. von den Genitalien, dem Gesäß, der weiblichen Brust oder der diese Körperteile bedeckenden Unterbekleidung einer anderen Person unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt, soweit diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind,“.
bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 5 und die Angabe „1 oder 2“ wird durch die Angabe „1 bis 4“ ersetzt.
cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6 und die Angabe „1 oder 2“ wird durch die Angabe „1 bis 4“ ersetzt und nach dem Wort „und“ werden die Wörter „in den Fällen der Nummern 1 und 2“ eingefügt.
c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Dies gilt unter den gleichen Voraussetzungen auch für eine Bildaufnahme von einer verstorbenen Person.“
d) In Absatz 4 wird die Angabe „Nummer 2“ durch die Wörter „Nummer 2 bis 4“ und werden die Wörter „Nummer 3 oder Nummer 4“ durch die Wörter „Nummer 5 oder 6“ ersetzt.
3. Dem § 205 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „In den Fällen des § 201a Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 2 steht das Antragsrecht den in § 77 Absatz 2 bezeichneten Angehörigen zu.“
(Letzte Aktualisierung: 14.07.2020)
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