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Strafrecht/Strafprozessrecht

Unternehmensstrafbarkeit

Im deutschen (Kern-)Strafrecht gilt der Grundsatz „societas delinquere non potest“, was so viel heißt wie „eine Gesellschaft kann kein Unrecht/Straftat begehen“. Auch wenn Deutschland mit einer im Wesentlichen nicht existenten Strafbarkeit von Unternehmen vielen Ländern „hinterherhinkt“, gibt es dennoch erhebliche Risiken für Unternehmen die von Strafverfahren betroffen sind.

So kann ein Unternehmen mit einer erheblichen Geldbuße bestraft werden, wenn Vertreter von Unternehmen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begehen und „die Pflichten, welche die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen, verletzt worden sind oder die juristische Person oder die Personenvereinigung bereichert worden ist oder werden sollte“ (Wortlaut § 30 Abs. 1 OWiG). Die Geldbußen bei vorsätzlichen Straftaten können gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 1 OWiG bis zu 10 Millionen und bei fahrlässigen Straftaten nach § 30 Abs. 2 Nr. 2 OWiG bis zu 5 Millionen Euro betragen.

Betroffene Unternehmensformen können zunächst juristische Personen, also GmbH, Unternehmergesellschaft (UG), Aktiengesellschaft (AG), Genossenschaft sowie eingetragener Verein oder eine selbstständige Stiftung sein. Des Weiteren können nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 OWiG auch nicht rechtsfähige Vereine und rechtsfähige Personengesellschaften von einer derartigen Geldbuße betroffen sein. Das bedeutet, dass auch die offene Handelsgesellschaft (oHG), die Kommanditgesellschaft (KG) und – nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen (so z. B. BGH in NJW 2001, S. 1056) – die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und die Partnerschaftsgesellschaft Adressat der bezeichneten Geldbuße sein können.

(Letzte Aktualisierung: 21.06.2016)