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Unmittelbarkeitsprinzip
Hierbei handelt es sich um eine bedeutsames Prinzip des Strafprozessrechts. Folge des Unmittelbarkeitsprinzips ist es, dass das erkennende Gericht die Beweise selbst erheben und grundsätzlich das originäre Beweismittel ausschöpfen muss (siehe dazu auch §§ 261, 226, 250 StPO).
Zur Frage, ob das Unmittelbarkeitsprinzip unumstößlich ist, siehe auch den Beitrag von Jahn/Schmitt-Leonardy in NJW 2022, 2721.
(Letzte Aktualisierung: 16.01.2023)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt