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Teilweises zerstören (§ 306 Abs. 1 StGB)
Eine teilweise Zerstörung muss immer eine solche von Gewicht sein (BGHSt 48, 14, 19 ff.). Darunter fällt beispielsweise die Unbrauchbarkeit wesentlicher Teile des Tatobjekts für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch (z. B. Verrußung einer Wohnung). Gleiches gilt für das Zerstören von zum selbstständigen Gebrauch bestimmten Teilen eines Gegenstands oder Unbrauchbarmachen des ganzen Gegenstands für einzelne seiner Zweckbestimmungen. Zu weiteren Einzelheiten siehe Fischer, StGB, Komm., 63, Aufl. 2016, § 306, Rn. 17 m.w.N. sowie BGH, Urt. v. 12.5.2016 – 4 StR 487/15, NJW 2016, 2349, 2351).
(Letzte Aktualisierung: 17.08.2016)
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