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Strafrecht/Strafprozessrecht

Täuschung / Täuschungshandlung (§ 263 StGB)

Siehe hierzu BGH, Beschl. v. 22.02.2017 – 2 StR 573/13, veröffentlicht u.a. in RÜ 2017, 431:

„Eine Täuschungshandlung ist jede Einwirkung des Täters auf die Vorstellung des Getäuschten, welche objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist, beim Adressaten eine Fehlvorstellung über tatsächliche Umstände hervorzurufen. Sie besteht in der Vorspiegelung falscher oder in der Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen. Dabei kann die Täuschung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent erfolgen. Entscheidend ist dabei, welcher Erklärungswert dem Gesamtverhalten des Täters nach dem Empfängerhorizont und der Verkehrsanschauung zukommt.“

(Letzte Aktualisierung: 21.07.2017)