Startseite | Stichworte | Steuerverkürzung in großem Ausmaß (§ 370 Abs. 3 Nr. 1 AO)
https://www.etl-rechtsanwaelte.de/stichworte/strafrecht-strafprozessrecht/steuerverkuerzung-in-grossem-ausmass/
https://etl-rechtsanwaelte.de/stichworte/strafrecht-strafprozessrecht/steuerverkuerzung-in-grossem-ausmass
Strafrecht/Strafprozessrecht

Steuerverkürzung in großem Ausmaß (§ 370 Abs. 3 Nr. 1 AO)

Nach Auffassung des BGH ist das nach objektiven Maßstäben zu bestimmende Merkmal des Regelbeispiels „in großem Ausmaß“ im Sinne von § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO* dann erfüllt, wenn der Hinterziehungsbetrag 50.000 EUR übersteigt. In Fällen in denen die Steuerhinterziehung durch falsche Angaben gegenüber dem Finanzamt begeht, lag die Wertgrenze für den besonders schweren Fall im Sinne des § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO bei 50.000,00 €. In Fällen in denen die Steuerhinterziehung durch ein Unterlassen, also die Nichtabgabe einer Steuererklärung begangen wurde, galt nach der Rechtsprechung des BGH eine Wertgrenze von 100.000,00 € (so z.B. BGH, Beschluss vom 15.12.2011, 1 StR 579/11). An dieser Rechtsprechung hält der BGH nicht mehr fest und geht jetzt einheitlich von einer Wertgrenze in Höhe von 50.000,00 € aus. Zur Begründung führte der Senat unter anderem aus, dass anders als beim Betrug der Tatbestand der Steuerhinterziehung keinen Vermögensschaden fordere. Es genüge allein die Gefährdung des Steueranspruchs. Demnach sei eine Unterscheidung zwischen Gefährdungsschaden und eingetretenem Schaden nicht zu rechtfertigen (siehe dazu u.a. BGH, Urt. v. 27.10.2015 – 1 StR 373/15).

*§ 370 Abs. 1 bis 3 AO lauten:

„(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,

2. die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder

3. pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt

und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,

2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht,

3. die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,

4. unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, oder

5. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt.“

(Letzte Aktualisierung: 27.06.2016)