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Strafrecht/Strafprozessrecht

Sprengstoffe (§ 308 Abs. 1, § 310 Abs. 1 Nr. 2 StGB)

Sprengstoffe im Sinne von § 308 Abs. 1, § 310 Abs. 1 Nr. 2 StGB sind alle Stoffe, die bei Entzündung eine gewaltsame und plötzliche Ausdehnung dehnbarer (elastischer) Flüssigkeiten und Gase hervorrufen, und geeignet sind, dadurch den Erfolg einer Zerstörung herbeizuführen. Es kommt nicht darauf an, ob der Stoff fest, flüssig oder gasförmig ist, ob er Beständigkeit hat oder nur im Augenblick der Herstellung anwendbar und wirksam ist oder ob die Explosion auf Zündung von außen oder auf Selbstzündung beruht (BGH, Beschl. v. 8.12.2015 – 3 StR 438/15).

(Letzte Aktualisierung: 27.06.2016)