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Strafrecht/Strafprozessrecht

Schwarztanken (Selbstbedienungstankstelle)

Zum Thema „Tanken ohne zu bezahlen“ an einer Selbstbedienungstankstelle hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Orientierungssatz zu 1.) und 2.) wie folgt entschieden (BGH, Beschl. v. 13.1.2016 – 4 StR – juris):

„1. Beim Tanken an einer Selbstbedienungstankstelle kommt ein vollendeter Betrug nur dann in Betracht, wenn der Täter durch (konkludentes) Vortäuschen seiner Zahlungsbereitschaft bei dem Kassenpersonal einen entsprechenden Irrtum hervorruft, der anschließend zu der schädigenden Vermögensverfügung (Einverständnis mit dem Tankvorgang) führt.

2. Können keine Feststellungen dazu getroffen werden, ob der Tankvorgang vom Kassenpersonal bemerkt wurde, ist mangels Irrtumserregung vom Tatbestand des versuchten Betrugs auszugehen.

(Letzte Aktualisierung: 03.08.2016)