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Strafrecht/Strafprozessrecht

Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB)

Nach § 20 StGB handelt ohne Schuld, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (siehe dazu z. B. BGH, Urt. v. 18.2.2016 – 1 StR 659/15 – paranoide Schizophrenie).

(Letzte Aktualisierung: 29.06.2016)