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Strafrecht/Strafprozessrecht

Sachschaden von bedeutendem Wert / bedeutender Sachschaden (§ 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB)

Der Begriff spielt im Zusammenhang mit der Entziehung der Fahrerlaubnis eine Rolle. Die maßgebliche Bestimmung des § 69 StGB lautet:

„(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1. der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),

2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),

3. des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder

4. es Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,

so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.“

Die Wertgrenze für den Sachschaden von bedeutendem Wert bzw. bedeutenden Sachschaden liegt seit dem Jahr 2002 1.300 EUR (so z. B. Fischer, StGB, Komm., 63. Aufl. 2016, § 69 m.w.N.). Allerdings spricht sich das LG Braunschweig (Beschl.. v. 3.6.2016 – 8 Qs 113/16) im Hinblick auf die allgemeine Geldentwicklung für eine Anhebung der Wertgrenze auf 1.500 EUR aus!

(Letzte Aktualisierung: 06.07.2016)