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Rechtlicher Hinweis (§ 265 StPO)
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich vielfältig mit der Frage befasst, unter welchen Umständen dem Angeklagten ein rechtlicher Hinweis nach § 265 StPO zu erteilen ist (siehe z. B. BGH, Beschl. v. 25.10.2016 – 2 StR 84/16, u.a. veröffentlicht in NJW 2017, 1253 mit Anm. von Schlund, NJW 2017, 1255). Nach der zitierten Entscheidung des BGH ist ein solcher Hinweis gemäß § 265 Abs. 1 StPO dann zu erteilen, wenn der Angeklagte wegen einer andersartigen Begehungsform des in der zugelassenen Anklageschrift aufgeführten Strafgesetzes verurteilt werden soll; das gelte etwa beim Übergang vom Vorwurf des Verdeckungsmordes zu dem des Mordes aus niedrigen Beweggründen (siehe dazu § 211 StGB).
(Letzte Aktualisierung: 26.04.2017)
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