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Strafrecht/Strafprozessrecht

Nebenklage

In den §§ 395 ff. StPO ist die Möglichkeit geregelt, sich dem Strafverfahren als Nebenkläger anzuschließen. Der Anschluss als Nebenkläger hat verschiedene Vorteile. Zum einen hat der Nebenkläger Kontrollrechte, ihm steht über einen Rechtsanwalt ein Akteneinsichtsrecht nach § 406e Abs. 1 Satz 2 StPO zu. Des Weiteren ist der Nebenkläger zur Hauptverhandlung zu laden, er hat das Recht Zeugen zu befragen, kann einen Befangenheitsantrag gegen den Richter stellen, kann verfahrensleitende Anordnungen des Vorsitzenden nach § 238 Abs. 2 StPO beanstanden und Beweisanträge stellen (§ 397 Abs. 1 StPO).

Nebenkläger kann zunächst jeder werden, der durch eine rechtwidrige Tat im Sinne des § 395 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 6 StPO verletzt ist. Darüber hinaus steht das Recht zur Nebenklage wegen § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO auch Angehörigen zu, deren Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner durch eine rechtwidrige Tat getötet wurden. Dies umfasst nicht nur Tötungsdelikte wie Mord, Totschlag oder fahrlässige Tötung sondern auch durch einen Tötungserfolg qualifizierte Taten wie z. B. Körperverletzung mit Todesfolge und Raub mit Todesfolge. § 395 Abs. 3 StPO enthält außerdem eine Auffangklausel nach der auch Verletzte von Taten, die nicht im Katalog des § 395 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 6 StPO enthalten sind, nebenklageberechtigt sind, wenn dies aus besonderen Gründen zur Wahrnehmung ihrer Interessen geboten erscheint.

(Letzte Aktualisierung: 21.06.2016)