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Strafrecht/Strafprozessrecht

Mittelbare Falschbeurkundung (§ 271 StGB)

Die so genannte mittelbare Falschbeurkundung ist nach § 271 StGB strafbar. Nach § 271 Abs. 4 StGB ist der Versuch strafbar. Die Höchststrafe beträgt fünf Jahre Freiheitsstrafe.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung bei einer Aktiengesellschaft mit einer Strafbarkeit nach § 271 StGB zu beschäftigen (BGH, Beschl. v. 14.6.2016 – 3 StR 128/16). Das Gericht ist der Auffassung, dass das Handelsregister ein öffentliches Register im Sinne von § 271 Abs. 1 StGB sei. Allerdings werde eine Strafbarkeit nach § 271 Abs. 1 StGB nicht alleine dadurch ausgelöst, dass in einem öffentlichen Register unrichtige Angaben enthalten sind, was im konkreten Fall wiederum darauf zurückzuführen war, dass ein Außenstehender durch Täuschung des gutgläubigen Amtsträgers eine entsprechende Eintragung bewirkt hatte. Nach Einschätzung des BGH sind durch die zitierte Strafvorschrift nur diejenigen Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, geschützt, auf die sich der öffentliche Glaube, also die volle Beweiswirkung für und gegen jedermann erstrecke. Im Falle der Eintragung der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals einer Aktiengesellschaft (§ 188 AktG) in das Handelsregister besteht der besondere öffentliche Glaube nach Meinung des BGH nur dahingehend, dass der die Eintragung Anmeldende diese Erklärungen abgegeben hat; auf die inhaltliche Richtigkeit des Erklärten erstreckt sich der strafrechtliche Schutz hingegen nicht.

(Letzte Aktualisierung: 22.05.2017)