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Minder schwerer Fall des Totschlags (§ 213 StGB)
Siehe dazu BGH, Beschl. v. 22.01.2019 – 1 StR 585/18:
„a) Nicht „ohne eigene Schuld“ handelt der Täter, der das Opfer zu seinem Verhalten herausfordert. Das ist nicht schon bei jeder Handlung des Täters der Fall, die ursächlich für die ihm zugefügte Misshandlung gewesen ist. Vielmehr muss er dem Opfer genügende Veranlassung gegeben haben; dessen Verhalten muss eine verständliche Reaktion auf vorangegangenes Tun des Täters gewesen sein. Dabei ist die Verständlichkeit auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu prüfen (BGH, Beschlüsse vom 19. Dezember 2018 – 3 StR 391/18, juris Rn. 7; vom 9. August 1988 – 4 StR 221/88, BGHR StGB § 213 Alternative 1 Verschulden 1; vom 2. Oktober 1985 – 3 StR 376/85, StV 1986, 200; vom 26. April 1985 – 2 StR 181/85, StV 1985, 367 und vom 22. Juli 1981 – 3 StR 254/81, juris Rn. 4).“
(Letzte Aktualisierung: 31.10.2019)
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Gregor Heiland
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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