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Ingerenz
Hier handelt es sich um einen strafrechtlich geprägten Begriff. Es geht um die Möglichkeit einer Garantenstellung bzw. Garantenpflicht aus vorausgegangenem gefährdendem Tun. Siehe hierzu BGH, Urt. v. 09.05.2017 – 1 StR 265/16, StV 2018, 36:
„Eine Handlungspflicht zur Verhinderung bzw. Erschwerung einer Steuerhinterziehung der Geschäftsleitung durch Offenbarung seines Wissens über die Umstände, die Anknüpfungspunkt für ein Betriebsausgabenabzugsverbot gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG wären, könnte sich für den Angeklagten aus einer Garantenstellung unter dem Gesichtspunkt der Ingerenz ergeben (vgl. dazu grundlegend RG, Urteil vom 20. Oktober 1893 – Rep. 2727/93, RGSt 24, 339, 340; BGH, Urteil vom 22. Januar 1953 – 4 StR 417/52, BGHSt 4, 20, 22; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 13 Rn. 47 ff. sowie Ransiek aaO). Die Garantenpflicht aus vorangegangenem gefährdenden Tun beruht auf dem allgemeinen Gedanken, dass derjenige, der durch sein Verhalten die Gefahr eines Schadens geschaffen oder mitgeschaffen hat, rechtlich verpflichtet ist, den dadurch drohenden Schaden abzuwenden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 1963 – 4 StR 267/63, BGHSt 19, 152, 154 und Urteile vom 26. Juni 1990 – 2 StR 549/89, BGHSt 37, 106, 115 sowie vom 19. Dezember 1997 – 5 StR 569/96, BGHSt 43, 381, 397).“
Siehe auch BGH, Beschl. v. 08.03.2017 – 1 StR 466/16:
„Vorangegangenes gefährliches Tun (Ingerenz) kann eine Aufklärungspflicht nicht nur bei Vorverhalten mit objektivem Täuschungscharakter begründen. Werden durch das Vorverhalten diejenigen vermögensrelevanten Umstände verändert, deren Fortbestehen Grundlage weiterer Vermögensverfügungen des Getäuschten ist, kann dies ebenfalls eine Aufklärungspflicht begründen, die bei Nichterfüllung zu einer Täuschung durch Unterlassen führt.“
(Letzte Aktualisierung: 22.12.2017)
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