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Grausam (§ 211)
Grausam tötet, wer dem Opfer im Rahmen der Tötungshandlung aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung durch Dauer, Stärke oder Wiederholung der Schmerzverursachung besonders schwere Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt (BGH, Urt. v. 30.9.1952 – 1 StR 243/52, BGHSt 3, 180; siehe auch Fischer, StGB, Komm., 63. Aufl. 2016, § 211, Rn. 56 m.w.N.). Das äußere Tatbild allein genügt zur Beurteilung des Mordmerkmals nicht (BGH, a.a.O.).
Zur grausamen Tötung durch Verbrennen des Opfers meint der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 8.11.2016 – 5 StR 390/16, u.a. veröffentlicht in NJW 2017, 1252):
„Wie lange der Zeitraum schwerster Qualen ab dem Entzünden des Benzins exakt gedauert hat, ist hier ohne Belang. Selbst wenn man – was nach den Feststellungen überaus fernliegt – von der kürzestmöglichen Zeitspanne ausgeht („10, 20 oder 30 Sekunden“, UA S. 70, oder gar etwas weniger), wäre an der Erfüllung des Mordmerkmals der Grausamkeit nicht zu zweifeln. Der Senat vertritt die Auffassung, dass bei der regelmäßig mit der Auslösung von „Vernichtungsschmerzen“ verbundenen Tötung durch Verbrennen (…) ein Zeitraum von wenigen Sekunden genügen kann. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die junge Frau durch die vorangegangenen Messerstiche sowie das Festhalten während des Überschüttens mit Benzin in höchste Todesangst versetzt wurde und zugleich die Gewissheit hatte, dass auch das bereits lebensfähige ungeborene Kind versterben würde (…).“
(Letzte Aktualisierung: 06.06.2017)
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