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Gewinnsucht (§ 97 BNotO)
Nach BGH, Beschl. v. 28.08.2019 – NotSt (Brfg) 1/18, DB 2020, 1120 gilt:
„Gewinnsucht im Sinne des § 97 Abs. 4 Satz 2 BNotO verlangt ein (anstößiges) Erwerbsstreben nach Vermögensvorteilen, die gesetzwidrig oder nach dem Standesrecht unerlaubt und unangemessen sind.“
(Letzte Aktualisierung: 17.06.2020)
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