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Gewerbsmäßiges Handeln
Siehe dazu etwa BGH, Beschl. v. 29.10.2020 – 1 StR 344/20, NJW 2021, 2304 [aus den Entscheidungsgründen]:
„Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen will (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 22. Oktober 2019 ‒ 4 StR 37/19 Rn. 22 und vom 19. Dezember 2007 ‒ 5 StR 543/07 Rn. 5; jeweils mwN). Gewerbsmäßigkeit setzt daher stets ‒ im Unterschied zu den Voraussetzungen des Betrugstatbestandes ‒ eigennütziges Handeln und damit tätereigene Einnahmen voraus (BGH aaO). Zwar ist das Erstreben von Geldmitteln nicht unbedingt erforderlich; so kann es etwa genügen, dass der Täter die Tatbeute für sich verwendet, indem er sie zur Deckung eigener Bedürfnisse einsetzt und eigene Aufwendungen erspart (Fischer, StGB, 67. Aufl., vor § 52 Rn. 62). Aber auch dann ist für die Annahme einer gewerbsmäßigen Begehungsweise erforderlich, dass der Täter die Nutzungsvorteile erzielt. Sollte der Angeklagte in den Schenkungsfällen allein fremdnützig, insbesondere auf Weisung und im Interesse der Beschenkten gehandelt haben, würde dies das Regelbeispiel der Gewerbsmäßigkeit ausschließen.“
(Letzte Aktualisierung: 24.08.2021)
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Gregor Heiland
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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