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Gewalt (§ 240 StGB)
Gewalt im Sinne des § 240 StGB ist nach dem derzeitigen Stand der Rechtsprechung der körperlich wirkende Zwang durch die Entfaltung von Kraft oder durch eine physische Einwirkung sonstiger Art, die nach ihrer Zielrichtung, Intensität und Wirkungsweise dazu bestimmt und geeignet ist, die Freiheit der Willensentschließung oder Willensbetätigung eines anderen aufzuheben oder zu beeinträchtigen.
(Letzte Aktualisierung: 01.03.2023)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt