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Gewahrsam (§ 242 StGB)
Unter Gewahrsam im Sinne von § 242 StGB (Diebstahl) versteht man die tatsächliche Sachherrschaft eines Menschen über eine Sache, die von einem Herrschaftswillen getragen wird. Dabei kommt es auf die Rechtmäßigkeit nicht an.
Siehe auch LG Aachen, Beschl. v. 05.10.2020 – 60 Qs 44/20:
„Gewahrsam im Sinne des § 242 Abs. 1 StGB ist nach dem herrschenden faktischen Gewahrsamsbegriff die von einem Herrschaftswillen getragene tatsächliche Herrschaftsmacht einer Person über eine Sache. Das tatsächliche Fortschaffen der Sache aus dem Zugriffsbereich des früheren Gewahrsamsinhabers ist insoweit nicht zwingend erforderlich, denn der Wegnahmebegriff setzt nicht voraus, dass der Täter endgültigen und gesicherten Gewahrsam erlangt hat (hier: Herausschaffen von Werkzeugen aus einem umschlossenen und durch einen Zaun gesicherten Containers sowie Verladen einen Kastenwagen).“
(Letzte Aktualisierung: 11.06.2021)
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