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Geringe Menge / Eigenbedarf (§§ 29 Abs. 5, 31a BtMG)
Die geringe Menge, umgangssprachlich auch „Eigenbedarf“ genannt, entspringt eigentlich den Regelungen der § 29 Abs. 5 und § 31a BtMG Betäubungsmittelgesetz).
Gemäß dieser Regelungen kann eine Bestrafung unterbleiben, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen ist , kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich in geringer Menge zum Eigenverbrauch anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.
Eine geringe Menge wird von der Rechtsprechung dann angenommen, wenn die Betäubungsmittelmenge zum einmaligen bis höchstens dreimaligen Gebrauch geeignet ist (OLG Dresden, Urteil vom 31. August 2015 – 2 OLG 21 Ss 210/15 -, juris).
Die Menge wird nicht nach dem Bruttogewicht sondern nach der Wirkstoffmenge bestimmt. Wird der Wirkstoffgehalt nicht bestimmt, gelten bei Cannabis beispielsweise bis zu 6 g brutto als geringe Menge (OLG Hamm, Beschluss vom 29. Juli 2014 – III-2 RVs 33/14, 2 RVs 33/14 -, juris) wobei sich pauschale Wertungen verbieten und ein Gericht nicht an derlei Erfahrungswerte gebunden ist.
(Letzte Aktualisierung: 13.07.2016)
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