https://etl-rechtsanwaelte.de/stichworte/strafrecht-strafprozessrecht/gemeingefaehrliche-mittel-paragraf-211-abs-2-stgb
Gemeingefährliche Mittel (§ 211 Abs. 2 StGB)
Siehe hierzu BGH, Beschl. v. 14.04.2020 – 5 StR 93/20, NJW 2020, 2973 = NStZ 2020, 614 [aus den Entscheidungsgründen]:
„a) Gemeingefährlich ist ein Tötungsmittel, wenn es in der konkreten Tatsituation eine unbestimmte Anzahl von Menschen an Leib oder Leben gefährden kann, weil der Täter die Ausdehnung der Gefahr nicht in seiner Gewalt hat (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2018 – 4 StR 170/18, NStZ 2019, 607 mwN). Dabei ist nicht allein auf die abstrakte Gefährlichkeit eines Mittels abzustellen, sondern auf seine Eignung und Wirkung in der konkreten Situation unter Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten und Absichten des Täters (BGH aaO). Die Qualifikation hat ihren Grund in der besonderen Rücksichtslosigkeit des Täters, der sein Ziel durch die Schaffung unberechenbarer Gefahren für andere durchzusetzen sucht (vgl. BGH, Urteile vom 4. Februar 1986 – 5 StR 776/85, BGHSt 34, 13, 14, und vom 16. August 2005 – 4 StR 168/05, NStZ 2006, 167, 168 mwN).
- aa) Für die Frage der Gemeingefährlichkeit entscheidend ist, inwieweit das gefährliche Mittel nach Freisetzung der in ihm ruhenden Kräfte nicht mehr beherrschbar und daher im Allgemeinen in seiner Wirkung geeignet ist, eine Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben zu verletzen (BGH, Urteil vom 1. September 1992 – 1 StR 487/92, BGHSt 38, 353, 354 f.). Ist das Mittel angesichts seines Einsatzes in der konkreten Situation geeignet, eine allgemeine Gefahr entstehen zu lassen, kommt es auf den Umfang des konkreten Gefährdungsbereichs nicht an. Seine Beschränkung auf eine Räumlichkeit schließt die Eigenschaft als gemeingefährliches Mittel nicht aus, denn jede auch noch so allgemeine Gefahr hat der Natur der Sache nach irgendeine örtliche Grenze (BGH, Urteil vom 13. Februar 1985 – 3 StR 525/84, NJW 1985, 1477 mwN).
Es gibt nach ihrer Eigenart grundsätzlich gemeingefährliche Mittel, bei denen allenfalls im Einzelfall die Beherrschbarkeit bejaht oder bei der speziellen Art ihrer Handhabung die Gefahr für eine Vielzahl von Menschen ausnahmsweise verneint werden kann. Dazu zählen Brandsetzungsmittel und Explosionsstoffe. Bei ihnen hat der Täter die Folgen seines Tuns typischerweise nicht in der Hand (BGH, Urteil vom 1. September 1992 – 1 StR 487/92, BGHSt 38, 353, 355). An der gemeingefährlichen Verwendung fehlt es bei an sich nicht beherrschbaren Mitteln nur dann, wenn der Täter im konkreten Fall davon ausgeht, es könne dadurch nur die zur Tötung ins Auge gefasste Person getroffen werden (BGH, aaO).
- bb) Dem Mordmerkmal der Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln unterfallen nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bloße „Mehrfachtötungen“ nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2018 – 4 StR 170/18, NStZ 2019, 607, und vom 12. November 2019 – 2 StR 415/19; MüKo-StGB/Schneider, 3. Aufl., § 211 Rn. 127 m. Fn. 520, jeweils mwN). Abgegrenzt wird danach, ob die Tat nur gegen eine Mehrzahl von individualisierten Opfern gerichtet ist, oder ob der Täter auch Zufallsopfer in Kauf nimmt (Altvater, NStZ 2006, 86, 90). Deshalb soll eine „schlichte“ Mehrfachtötung und kein Mordmerkmal zumindest dann vorliegen, wenn sich der Täter mit Tötungsabsicht – auch bei Einsatz eines an sich gemeingefährlichen Tatmittels wie einer Brandlegung – gegen eine bestimmte Anzahl von ihm individualisierter Opfer richtet (BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2018 – 4 StR 170/18, NStZ 2019, 607, und vom 12. November 2019 – 2 StR 415/19).
- cc) Der Senat kann offenlassen, ob er der letztgenannten Rechtsprechung gerade in Fällen der Brandlegung in einem Wohnhaus uneingeschränkt folgen könnte. Es erscheint wertungswidersprüchlich, den Täter, der von vornherein eine konkrete Vielzahl von Opfern durch ein in seinem Gefahrenpotential nicht beherrschbares Mittel tötet, gegenüber demjenigen zu privilegieren, der ohne diese Konkretisierung aufgrund der Gemeingefahr des Tötungsmittels auch nicht bereits individualisierte Opfer in Kauf nimmt (vgl. näher Schneider, aaO Rn. 127). Ausgehend von der bisherigen Rechtsprechung müsste in Fällen nicht weiterer Aufklärbarkeit der Tätervorstellung der Zweifelssatz für die Annahme sprechen, dem Täter sei es gerade auf die Tötung aller in die Gefahrenlage einbezogenen Personen angekommen.
Weder die Formulierung noch der Sinn und Zweck des Mordmerkmals gebieten nach Ansicht des Senats eine solche Auslegung. Das gesetzliche Tatbestandsmerkmal stellt lediglich auf die vom Vorsatz umfasste Art des Tatmittels, nicht auf die Konkretisierung des Opfers in der Vorstellung des Täters ab. Die Unbestimmbarkeit des Opferkreises folgt vielmehr aus der besonderen Art des Tötungsmittels, das nach Freisetzung der in ihm ruhenden Kräfte für den Täter nicht mehr beherrschbar ist (vgl. bereits BGH, Urteil vom 16. August 2005 – 4 StR 168/05, NStZ 2006, 167, 168). Entscheidend muss es deshalb darauf ankommen, ob für den Angeklagten nicht mehr berechenbar ist, wie viele Menschen durch das Tatmittel verletzt und getötet werden können, weil er den Umfang der Gefährdung nicht beherrscht (BGH, aaO). Hat es der Täter bewusst nicht in der Hand, wie viele Menschen in den von ihm geschaffenen Gefahrenbereich geraten und durch sein Verhalten gefährdet werden, tötet er nach Ansicht des Senats auch dann mit gemeingefährlichen Mitteln, wenn er mit dem für ihn unbeherrschbaren Mittel eigentlich nur eine bestimmte Zahl konkreter Menschen töten will (vgl. auch BGH, aaO).
Bei der Brandlegung in einem von mehreren Parteien bewohnten Wohnhaus kommt in aller Regel hinzu, dass dadurch eine Dauergefahr für Leib und Leben aller Hausbewohner, ihrer potentiellen Besucher und der Rettungskräfte bis zum Löschen oder Erlöschen des Brandes geschaffen wird. Wer von diesen Personen wann die Gefahrenstelle betritt oder verlässt, hat der Täter regelmäßig nicht in der Hand. Befindet sich das Haus in dichter besiedeltem Gebiet, besteht in aller Regel zudem die Gefahr einer Ausbreitung des Brandes etwa durch ein Übergreifen des Feuers auf Nachbargebäude oder Funkenflug. Deshalb wird die Brandlegung in Häusern seit jeher als typisches Beispiel der Herbeiführung gemeiner Gefahr angesehen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 21.
November 2000 – 1 StR 438/00, NStZ 2001, 196). All dies liegt für jeden verständigen Täter auf der Hand, weshalb an die Feststellung und Darlegung eines entsprechenden Vorstellungsbildes regelmäßig keine besonderen Anforderungen zu stellen sind.“
BGH, Urt. v. 16.03.2006 – 4 StR 594/05, NStZ 2006, 503 = NStZ-RR 2006, 224 = NZV 2006, 553 = StV 2007, 12 [„Geisterfahrer“]:
„aa) Zutreffend hat das Landgericht das Mordmerkmal der Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln bejaht. Dieses Mordmerkmal kann auch dann erfüllt sein, wenn – wie hier – ein Tötungsmittel eingesetzt wird, das seiner Natur nach nicht gemeingefährlich ist, sofern das Mittel in der konkreten Tatsituation eine Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben gefährden kann, weil der Täter die Ausdehnung der Gefahr nicht in seiner Gewalt hat (vgl. BGH NStZ 2006, 167, 168 m.N.). Diese Anforderungen sind nach den Feststellungen erfüllt.
Mit seiner Fahrweise hatte der Angeklagte die sechs Insassen des PKW, mit dem das von ihm geführte Fahrzeug zusammenstieß, aber auch die Insassen weiterer entgegenkommender Kraftfahrzeuge gefährdet. Der Fahrer des PKW, der zum Überholen angesetzt hatte, konnte nur durch eine Vollbremsung einen Zusammenstoß mit den vor ihm kollidierenden Fahrzeugen vermeiden und erlitt dabei leichte Verletzungen. Welche und wie viele Personen durch das vom Angeklagten mit einer Geschwindigkeit von mindestens 117 km/h in den Gegenverkehr gelenkte Fahrzeug gefährdet, verletzt und getötet werden konnten, war für den Angeklagten nicht beherrschbar. Dieser hatte durch die für die entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer unberechenbare Fahrt „in besonderer Rücksichtslosigkeit“ eine Gefahr für eine unbestimmte Vielzahl von Personen geschaffen. Er hatte es nicht in der Hand, wie viele Menschen als Repräsentanten der Allgemeinheit in den von ihm geschaffenen Gefahrenbereich geraten und durch sein Verhalten gefährdet werden konnten (vgl. BGH aaO).“
Siehe auch den Beitrag in L&L 2021, 70 ff.
(Letzte Aktualisierung: 11.03.2021)
Unsere Standorte finden Sie hier.
Gregor Heiland
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Mail: erfurt@etl-rechtsanwaelte.de