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Gefährdung einer fremden Sache von bedeutendem Wert i.S.v. § 308 Abs. 1 StGB
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden (BGH, Urt. v. 13.10.2016 – 4 StR 239/16):
„Die Wertgrenze für die Annahme der Gefährdung einer fremden Sache von bedeutendem Wert im Sinne des § 308 Abs. 1 StGB liegt bei 1.500 .“
Siehe auch unsere Ausführungen zum Stichwort Sachschaden von bedeutendem Wert / bedeutender Sachschaden (§ 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB).
(Letzte Aktualisierung: 04.01.2017)
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