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Fischwilderei
Bei der Fischwilderei handelt es sich um einen Straftatbestand nach dem Strafgesetzbuch (StGB). Die einschlägige Vorschrift ist § 293 StGB. Sie lautet:
„§ 293 Fischwilderei
Wer unter Verletzung fremden Fischereirechts oder Fischereiausübungsrechts
1. fischt oder
2. eine Sache, die dem Fischereirecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Nach § 294 StGB ist die Fischwilderei ein Antragsdelikt. § 293 StGB lautet:
„In den Fällen des § 292 Abs. 1 und des § 293 wird die Tat nur auf Antrag des Verletzten verfolgt, wenn sie von einem Angehörigen oder an einem Ort begangen worden ist, wo der Täter die Jagd oder die Fischerei in beschränktem Umfang ausüben durfte.“
Nach § 295 StGB können Jagd- und Fischereigeräte, Hunde und andere Tiere, die der Täter oder Teilnehmer bei der Tat mit sich geführt oder verwendet hat, eingezogen werden; § 74a StGB ist anzuwenden.
Achtung: Voraussetzung für die Strafbarkeit ist die Herrenlosigkeit der Fische. Stehen die Fische im Eigentum eines anderen, kann die Tat als Diebstahl geahndet werden.
(Letzte Aktualisierung: 13.05.2020)
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