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Strafrecht/Strafprozessrecht

Fahrlässige Tötung

Hierbei handelt es sich um einen Straftatbestand, geregelt im StGB. § 222 StGB lautet:

„Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

BGH, Urt. v. 26.11.2019 – 2 StR 557/18 [fahrlässige Tötung durch Bediensteten einer Justizvollzugsanstalt wegen der Straftat eines Inhaftierten während einer vollzugsöffnenden Maßnahme?]

„1. Eine gerichtliche Überprüfung der Frage, ob die Gewährung einer vollzugsöffnenden Maßnahme sorgfaltswidrig war, hat den der Vollzugsbehörde zustehenden Beurteilungsspielraum und das ihr eingeräumte Ermessen zu berücksichtigen und die getroffene Entscheidung bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen.

2. Gewährte Vollzugslockerungen und hierzu erteilte Weisungen sind im Allgemeinen stichprobenartig auf ihre Einhaltung zu überprüfen. Frequenz, Art und Ausmaß solcher Kontrollen unterliegen als Annex zur getroffenen Prognoseentscheidung demselben Beurteilungs- und Ermessensspielraum wie die Grundentscheidung über die Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen.“

Im Ergebnis hat der BGH das Vorliegen der Voraussetzungen einer fahrlässigen Tötung verneint.

(Letzte Aktualisierung: 14.07.2020)

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