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Strafrecht/Strafprozessrecht

Fahren ohne Fahrerlaubnis

Hierbei handelt es sich um einen Straftatbestand (§ 21 StVG).

KG, Beschl. v. 16.09.2005 – (3) 1 Ss 340/05 (86/05) [zu § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG; aus den Entscheidungsgründen]:

„Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässigen Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht, denn das Urteil ist jedenfalls deshalb rechtsfehlerhaft, weil das Amtsgericht im vorliegenden Fall die Anforderungen an die von ihm als gegeben angesehene Sorgfaltspflichtverletzung als zu niedrig angesetzt hat.

Zwar muss der Fahrzeughalter, der einem anderen ein Kraftfahrzeug zur Führung überlässt, grundsätzlich vorher prüfen, ob dieser im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis ist. Hierbei sind an seine Sorgfaltspflicht strenge Anforderungen zu stellen. Er ist deshalb grundsätzlich verpflichtet, sich zunächst den Führerschein zeigen zu lassen. Das gilt jedoch dann nicht, wenn er bereits vorher sichere Kenntnis davon erlangt hatte, dass der andere über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügte. In einem solchen Fall darf er grundsätzlich vom Fortbestehen der einmal erteilten Fahrerlaubnis ausgehen. Dass diese dem anderen inzwischen entzogen worden sein könnte, braucht er nur dann in Rechnung zu stellen, wenn besondere Umstände, die er kennt oder bei pflichtgemäßer Sorgfalt kennen könnte und müsste, auf eine solche Möglichkeit hindeuten. Solange letzteres nicht der Fall ist, muss der Halter nicht prüfen, ob die ihm bekannte Fahrerlaubnis des anderen noch fortbesteht. Er muss sich deshalb auch nicht, bevor er diesem das Kraftfahrzeug zur Führung überlässt, (erneut) dessen Führerschein vorlegen lassen. Dies wird besonders deutlich in Fällen, in denen – beispielsweise im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses – einer Person die Führung eines Kraftfahrzeugs wiederholt überlassen wird. Es wäre eine Überspannung der Sorgfaltspflicht und würde an der Lebenswirklichkeit vorbeigehen, würde man vom Halter verlangen, er müsse sich vor jeder Fahrzeugüberlassung erneut den Führerschein vorlegen lassen (vgl. BayObLG DAR 1978, 168 [juris]; BayObLG DAR 1988, 387 [juris]; s. auch OLG Koblenz VRS 60, 56; Hentschel, StVR 38. Aufl., StVG § 21 Rdn. 12).

Diese Rechtsgrundsätze gelten auch für den vom Fahrzeughalter nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB Beauftragten.“

(Letzte Aktualisierung: 14.07.2020)