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Strafrecht/Strafprozessrecht

Erschleichen von Leistungen (§ 265a StGB)

Nach § 265a StGB gilt:

„(1) Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.“

Siehe auch BayObLG, Beschl. v. 27.05.2020 – 205 StRR 2332/19, NJW-Spezial 2020, 538:

„1. Ein für die Verwirklichung des Tatbestandes von § 265a StGB erforderlicher Vermögensschaden liegt nicht vor, wenn die einem Angeklagten vorgeworfene Fahrt durch eine von ihm erworbene Zeitkarte abgedeckt und er es entgegen der Vertragsbedingungen lediglich unterlässt, die Zeitkarte bei sich zu führen oder einen neuen, zusätzlichen Fahrschein zu erwerben (Anschluss an BayObLG, Urteil vom 18.07.1985, Az. 5 St 112/85, NJW 1986, 1504).

2. Ein Vermögensschaden ergibt sich in einem solchen Fall auch nicht deshalb, weil es sich bei der Zeitkarte des Angeklagten um einen übertragbaren Fahrschein handelte. Eine Strafbarkeit nach § 265a StGB tritt nur dann ein, wenn positiv feststellbar ist, dass eine Nutzung durch eine andere Person tatsächlich erfolgt ist und damit eine Beförderungsleistung unentgeltlich erbracht wurde.“

(Letzte Aktualisierung: 27.08.2020)