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Einverständnis
Das Einverständnis des Betroffenen schließt die Tatbestandsmäßigkeit der Tathandlung aus, wenn diese ihren Unwert gerade daraus herleitet, dass sie nach der gesetzlichen Verhaltensbeschreibung gegen oder ohne den Willen des Verletzten erfolgt. Dies trifft beispielsweise für §§ 248b, 235, 266 StGB sowie für diejenigen Straftaten zu, die einen Angriff auf die Freiheit der Willensentschließung oder Willensbetätigung enthalten, wie etwa §§ 177, 239, 240, 249, 252, 253, 255 StGB.
Beim tatbestandsausschließenden Einverständnis ist allein die natürliche Willensfähigkeit des Betroffenen entscheidend und nicht die Verstandesreife, wie es bei der rechtfertigenden Einwilligung der Fall ist. Weiter braucht das Einverständnis weder ausdrücklich erklärt noch konkludent zum Ausdruck gebracht werden, sondern es kommt allein darauf an, dass es bei Beginn der Tatausführung faktisch vorliegt.
(Letzte Aktualisierung: 01.03.2023)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt