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Strafrecht/Strafprozessrecht

Diebesfalle

Unter einer Diebesfalle versteht man das Bereitstellen einer Sache, verbunden mit der Absicht, eine bestimmte Person zur Wegnahme der Sache zu veranlassen, um diese Person sodann einer Straftat (= Diebstahl) überführen zu können.

Nach überwiegender Auffassung kann kein vollendeter Diebstahl angenommen werden, da die hinsichtlich des Diebstahls an sich als Opfer einzuschätzende Person in die Tat eingeweiht ist und demzufolge in die Wegnahme eingewilligt hat (siehe auch Fischer, StGB, Komm., 65. Aufl. 2018, § 242, Rn. 23 m.w.N.).

(Letzte Aktualisierung: 06.04.2018)