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Bestimmen (§ 26 StGB)
Unter einem Bestimmen im Sinne von § 26 StGB versteht man nach h.M. das Hervorrufen des Tatentschlusses beim Haupttäter durch (irgend-)eine erfolgsursächliche Anstifterhandlung (sog. Verursachungstheorie, Fischer, StGB, Komm., 65. Aufl. 2018, § 26, Rn. 3 m.w.N.).
Nach der sog. Kommunikationstheorie ist das Bestimmen als kommunikativer Akt zu verstehen, so dass die bloße Verursachung eines fremden Tatentschlusses nicht ausreichend ist, wenn nicht dem Ganzen eine hinreichend bestimmte Gedankenerklärung des Anstifters zugrunde liegt (siehe auch Fischer, a.a.O.). Wiederum anderer Auffassung ist die Theorie vom Unrechtspakt (Nachw. dazu bei Fischer, a.a.O.).
(Letzte Aktualisierung: 06.04.2018)
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