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Bestechung
Hierbei handelt es sich um eine Straftat, unter anderem geregelt in § 334 StGB. Diese Bestimmung lautet:
„§ 334 Bestechung
(1) Wer einem Amtsträger, einem Europäischen Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
(2) Wer einem Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine richterliche Handlung
- vorgenommen und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder
- künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzen würde,
wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in den Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.
(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung anbietet, verspricht oder gewährt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er den anderen zu bestimmen versucht, daß dieser
- bei der Handlung seine Pflichten verletzt oder,
- soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei der Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen läßt.“
Siehe auch BGH, Beschl. v. 01.06.2021 – 6 StR 119/21, NJW-Spezial 2021, 506 [strafbare Bestechung bei in der Zukunft liegender Dienstausübung?]:
„Ob und unter welchen Voraussetzungen die Bestechungsdelikte auch die künftige Dienstausübung im Hinblick auf ein zum Zeitpunkt der Tathandlung noch nicht ausgeübtes Amt erfassen, hat der Bundesgerichtshof bislang ausdrücklich offengelassen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2004 – 3 StR 301/03 , aaO, S. 284). Er hat es allerdings als tatbestandsmäßig im Sinne von § 331 StGB erachtet, wenn ein Amtsträger für den Fall seiner Wiederwahl Wahlkampfspenden annimmt (vgl. BGH, Urteile vom 28. Oktober 2004 – 3 StR 301/03 , aaO; vom 28. August 2007 – 3 StR 212/07 , NJW 2007, 3446, 3447 f.). Denn die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes und das Vertrauen der Allgemeinheit in diese würden durch das Sichversprechenlassen von Vorteilen für eine künftige Dienstausübung unabhängig davon beeinträchtigt, ob die Amtsträgerstellung und damit die Möglichkeit der Dienstausübung erst durch eine erfolgreiche Wiederwahl zu erreichen seien (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2004 – 3 StR 301/03 ).
b) Über Konstellationen der Kontinuität des ausgeübten Amtes hinaus kann nach Auffassung des Senats auch das Anbieten oder Gewähren von Spenden an einen Amtsträger, der sich für ein anderes Amt bei demselben Dienstherrn bewirbt, dem Anwendungsbereich der Bestechungsdelikte unterfallen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dem Vorteilsnehmer im Zeitpunkt der Tathandlung bereits allgemein auf Grund seiner Stellung ein weitreichender Aufgabenkreis zugewiesen ist.“
(Letzte Aktualisierung: 31.08.2021)
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