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Bande / Bandenbetrug
Der BGH hat entschieden (BGH, Urt. v. 19.04.2017 – 2 StR 290/16):
„Der Begriff der Bande setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich aufgrund einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Abrede verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige Taten des Betruges zu begehen (vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl., § 263 Rn. 211). Dabei ist es unschädlich, wenn diese Taten für einzelne Tatbeteiligte auf Grund eines einheitlichen Organisationsbeitrages in Tateinheit zueinander stehen (BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 – 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177, 183).“
Zu einem Fall einer internetbasierten Bandenabrede siehe BGH, Beschl. v. 14.11.2023 – 6 StR 449/23, NJW 2024, 2050.
(Letzte Aktualisierung: 10.07.2024)
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