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Strafrecht/Strafprozessrecht

Adhäsionsverfahren

Neben der Nebenklage steht dem Verletzten einer Straftat unter den Voraussetzungen der §§ 403 ff. StPO auch die Möglichkeit der Durchführung eines Adhäsionsverfahrens offen.

Anders als bei der Nebenklage reicht es hier aus, dass der Antragsteller Verletzter einer Straftat ist. Einen Katalog von Straftaten, die das Adhäsionsverfahren eröffnen – wie bei der Nebenklage in § 375 StPO – gibt es nicht. Demnach ist auch bei Vermögensstraftaten wie Betrug, Untreue oder Unterschlagung ein Adhäsionsverfahren möglich.

Antragsteller können neben den unmittelbar Verletzten auch mittelbar Verletzte wie z. B. der Mieter oder Pächter einer beschädigten Immobilie sein. Auch juristische Personen und Personengesellschaften können Antragsteller im Adhäsionsverfahren sein, wenn sie durch die dem Strafverfahren zugrundeliegende Straftat verletzt wurden.

Voraussetzung für einen zulässigen Adhäsionsantrag ist es, dass es sich um einen vermögensrechtlichen Anspruch handelt. Das bedeutet, dass nur Ansprüche, die aus Vermögensrechten abgeleitet werden oder auf vermögenswerte Leistungen gerichtet sind Gegenstand des Adhäsionsverfahrens sein können. Dies sind typischerweise Schadensersatzansprüche wobei auch Schmerzensgeldansprüche dazu zählen.

Weitere Voraussetzung ist, dass der Anspruch noch nicht anderweitig gerichtlich geltend gemacht wurde und in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fällt. Die Zuständigkeit ordentlicher Gerichte meint, die Zuständigkeit der Zivilgerichte (Amtsgericht, Landgericht). Für die Praxis besonders relevant ist dabei der Umstand, dass auch ein Anspruch, der ausschließlich vor den Arbeitsgerichten zu verhandeln ist, nicht im Wege des Adhäsionsverfahrens geltend gemacht werden kann. Wegen der Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 3 d) ArbGG gilt dies auch bei Straftaten, die innerhalb eines Arbeitsverhältnisses begangen wurden.

(Letzte Aktualisierung: 21.06.2016)