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Steuerrecht

ZM

Die Abkürzung steht für die Zusammenfassende Meldung. Dazu heißt es auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern:

„Warenlieferungen und/oder sonstige Leistungen im EU-Binnenmarkt werden im Ursprungsland unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen umsatzsteuerfrei erbracht. Im Empfängerstaat müssen diese Warenlieferungen und sonstigen Leistungen vom Erwerber der Umsatzsteuer unterworfen werden.

Um die Besteuerung im Empfängerstaat sicher zu stellen, ist ein umfangreicher Datenaustausch erforderlich. Hierzu wurden in der ganzen Europäischen Union zentrale Behörden eingerichtet.

Unternehmer, die steuerfreie Lieferungen und/oder sonstige Leistungen im EU-Binnenmarkt erbringen, sind daher verpflichtet, eine Zusammenfassende Meldung (ZM) über diese Warenlieferungen und sonstigen Leistungen abzugeben.“

Siehe auch den Kurzbeitrag von Höink in DB 2022, Heft 31, M4-M5 sowie das BMF-Schreiben v. 20.05.2022.

(Letzte Aktualisierung: 23.08.2022)