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Zebragesellschaft
Darunter versteht man den Fall, dass ein Gesellschaftsanteil an einer vermögensverwaltenden GbR von einem Gesellschafter im gewerblichen Betriebsvermögen gehalten wird.
Siehe dazu BFH, Urt. v. 19.09.2019 – IV R 32/16, DB 2020, 314:
„Wird ein Gesellschaftsanteil an einer vermögensverwaltenden GbR von einem Gesellschafter, hier einer KG, im gewerblichen Betriebsvermögen gehalten (sog. Zebragesellschaft), ist die Vorschrift des § 15a EStG auch hinsichtlich der aus der Beteiligung an der GbR bezogenen Einkünfte der KG nur auf der Ebene der KG anzuwenden. Die unbeschränkten Haftungsverhältnisse bei der GbR sind nicht zu berücksichtigen.“
(Letzte Aktualisierung: 06.03.2020)
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