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Verspätungszuschlag
Erläuterung, Festsetzung und Voraussetzungen für seine Erhebung
Bei einem Verspätungszuschlag handelt es sich um eine Nebenleistung zur Steuer, die in § 3 Abs. 4 der Abgabenordnung (AO) normiert sind. Der Verspätungszuschlag kann gegen einen Steuerzahler erhoben werden, der seine Steuererklärung nicht innerhalb der vom Gesetzgeber oder vom Finanzamt vorgegebenen Frist oder überhaupt nicht abgibt und dessen Verhalten nicht entschuldbar ist. Rechtsgrundlage für den Verspätungszuschlag ist § 152 AO. Der Zweck dieser Regelung ist darauf gerichtet, dass das Veranlagungsverfahren zügig und ordnungsgemäß abgewickelt werden kann. Insoweit handelt es sich bei einem Verspätungszuschlag um ein Druckmittel seitens der Finanzverwaltung mit Präventivwirkung. Die Erhebung des Verspätungszuschlags ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden und liegt im Ermessen der jeweiligen Behörde, die entscheiden kann, ob und in welcher Höhe der Verspätungszuschlag festgesetzt wird.
Der Verspätungszuschlag und die Voraussetzungen für seine Festsetzung
Der Verspätungszuschlag ist abzugrenzen vom Säumniszuschlag sowie von den Steuerzinsen. Während der Säumniszuschlag erhoben wird, wenn die Steuer nicht fristgerecht bezahlt wird, sind die Steuerzinsen abhängig von der Zeitdauer seit der Entstehung der Steuer. Um den Verspätungszuschlag erheben zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
Eine der Voraussetzungen für einen Verspätungszuschlag ist die Nichtabgabe beziehungsweise die verspätete Abgabe der Steuererklärung. Nur wenn eine Pflicht besteht, eine Steuererklärung abzugeben und wenn die gesetzliche beziehungsweise die behördliche Frist verstrichen sind, dann gilt die Steuererklärung als verspätet beziehungsweise als nicht abgegeben. Dann kann die Finanzbehörde einen Verspätungszuschlag erheben.
Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Verspätung unentschuldbar sein muss. Das bedeutet, dass ein Verspätungszuschlag dann nicht erhoben werden darf, wenn die verspätete beziehungsweise fehlende Abgabe der Steuererklärung nach § 152 Abs. 1 Satz 2 AO entschuldbar scheint. Diese Entscheidung kann nur einzelfallbezogen und unter Berücksichtigung aller Umstände vorgenommen werden. Unentschuldbar ist ein Versäumnis vor allem dann, wenn die vom Finanzamt gewährten Fristen nicht eingehalten werden oder die Steuererklärung zum wiederholten Mal verspätet abgegeben wird. Sofern es Entschuldigungsgründe gibt, muss der Steuerpflichtige diese darlegen und glaubhaft machen.
Die dritte Voraussetzung für die Erhebung eines Verspätungszuschlags ist das Entschließungsermessen der zuständigen Finanzbehörde. Bei der Ermessensentscheidung sind die Art und der Umfang des Verschuldens ebenso zu berücksichtigen wie die Dauer und die Häufigkeit der Verspätung.
Ein Verspätungszuschlag darf 10% der Steuer nicht übersteigen und höchstens 25.000 EUR betragen.
(Letzte Aktualisierung: 16.08.2013)