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Steuerrecht

Verpflegungsmehraufwendungen

Arbeitnehmer oder Selbstständige, die mehr als 8 Stunden von ihrem Wohnort oder ihrem regulären Arbeitsplatz entfernt sind, können Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen. Dies gilt allerdings nur, wenn die Abwesenheit berufsbedingte Gründe hat und nicht privater Natur ist. Sinn und Zweck der Verpflegungsmehraufwendungen ist es, einen Ausgleich zu schaffen, um die hohen Verpflegungskosten, die unterwegs entstehen, teilweise wettmachen zu können. Verpflegungsmehraufwendungen werden in Tagessätzen berechnet, deren Höhe von der Dauer der Geschäftsreise abhängig ist.

Arbeitnehmer können die Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten geltend machen, während die Verpflegungsmehraufwendungen für Selbstständige und Freiberufler Betriebsausgaben darstellen. Verpflegungsmehraufwendungen sind nicht zu verwechseln mit den Bewirtungskosten oder den Kosten für ein Geschäftsessen.

Pauschbeträge bei Verpflegungsmehraufwendungen

Verpflegungsmehraufwendungen können nicht individuell, sondern nur in Tagessätzen abgerechnet werden. Die Höhe der Tagessätze ist gesetzlich geregelt und richtet sich nach der Länge des Aufenthaltes. Wer sich 8 bis 14 Stunden außerhalb von seiner gewöhnlichen Wirkungsstätte befindet, kann einen Verpflegungsmehraufwand in Höhe von 6 EUR geltend machen. Bei einem Aufenthalt von 14 bis 24 Stunden Dauer erhöht sich der Verpflegungsaufwand auf 12 EUR und bei einem Aufenthalt von mehr als 24 Stunden Dauer auf 24 EUR. Ist eine Übernachtung erforderlich, kann zusätzlich zu den Verpflegungsmehraufwendungen eine Übernachtungspauschale in Höhe von 20 EUR steuerfrei vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer erstattet werden.

Werbungskosten oder Betriebsausgaben

Sollte der Steuerzahler Arbeitnehmer sein, werden die Verpflegungsmehraufwendungen den Werbungskosten zugerechnet. Bei Selbstständige und Freiberuflern handelt es sich um Betriebsausgaben. Selbstständige und Freiberufler, die über keine Geschäftsräume verfügen, sondern größtenteils zu Hause arbeiten, können die Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen, wenn sie sich berufsbedingt außerhalb von ihrer Wohnung befinden. Für Außendienstmitarbeiter, bei denen dies regelmäßig der Fall ist, gelten gesonderte Regelungen. Beginnt ein Arbeitstag nach 16 Uhr und endet am Folgetag vor 8 Uhr, ohne dass eine Übernachtung erforderlich ist, werden die Verpflegungsmehraufwendungen dem Tag zugerechnet, an dem der größte Teil der Arbeit erledigt wird. Verpflegungsmehraufwendungen sind nicht zu verwechseln mit den Bewirtungskosten oder den Kosten, die bei einem Geschäftsessen entstehen. Diese Kosten können gesondert abgesetzt werden.

(Letzte Aktualisierung: 22.08.2013)