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Verjährung (Ansprüche aus Steuerschuldverhältnis)
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich zur Verjährung von Ansprüchen aus einem Steuerschuldverhältnis geäußert (BFH, Urt. v. 20.01.2016 – VI R 14/15, veröffentlicht u. a. in DB 2016, 810).
Danach gilt: Fällt das Jahresende bzw. Fristende auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Samstag, so endet die Festsetzungsfrist für Ansprüche aus einem Steuerschuldverhältnis erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Der BFH verweist auf § 108 Abs. 3 AO.
(Letzte Aktualisierung: 12.04.2016)
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