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Steuerrecht

Übergangsgewinn

Beim Übergangsgewinn handelt es sich um einen steuerrechtlichen Begriff. Zu einem Übergangsgewinn kommt es, wenn ein Wechsel der Gewinnermittlungsart durchgeführt wird, und zwar zwischen Betriebsvermögensvergleich und Einnahmenüberschussrechnung oder umgekehrt.

Warum einen Übergangsgewinn berechnen?

Ein Übergangsgewinn muss beim Wechsel der Gewinnermittlungsart berechnet werden, damit der unternehmerische Gesamtgewinn unabhängig von der Methode der Gewinnermittlung identisch ist. Bei der Einnahmenüberschussrechnung werden nur Entgelte versteuert, die auch tatsächlich vereinnahmt wurden. Demgegenüber werden bei einem Betriebsvermögensvergleich auch offene Forderungen berücksichtigt. Je nachdem, von welcher Gewinnermittlungsart zur anderen gewechselt wird, kann es dazu kommen, dass für einzelne Entgelte entweder gar keine Steuern berechnet werden oder es zu einer doppelten Besteuerung kommt. Um dies zu vermeiden, wird der Übergangsgewinn berechnet.

Fließen beispielsweise Einnahmen für eine Lieferung, die in einem Wirtschaftsjahr erfolgt ist, in dem die Gewinnermittlung mittels Einnahmenüberschussrechnung durchgeführt wurde, erst in dem Geschäftsjahr zu, in dem der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt wird, käme es zu keiner Versteuerung. Im ersten Geschäftsjahr ist zwar die Forderung entstanden, aber es wurde noch keine Einnahme erzielt, weswegen es nach Einnahmenüberschussrechnung auch zu keiner Besteuerung kommt. Beim Betriebsvermögensvergleich wird der Gewinn jedoch dadurch ermittelt, dass vom Betriebsvermögen am Ende des laufenden Wirtschaftsjahres das Vermögen am Anfang desselben Jahres abgezogen wird, der Zufluss der Einnahme spielt keine Rolle. In umgekehrter Richtung – also von der Gewinnermittlung nach Betriebsvermögensvergleich zur Einnahmenüberschussrechnung – käme es hingegen zu einer doppelten Besteuerung, einmal als Forderung und dann beim Zufluss der Einnahme.

Berechnung des Übergangsgewinnes

Der Übergangsgewinn lässt sich am besten in zwei Schritten berechnen. Im nachfolgenden Beispiel wird der Übergang von der Einnahmenüberschussrechnung zum Betriebsvermögensvergleich dargestellt. Es ist eine Eröffnungsbilanz aufzustellen, in der Forderungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten auszuweisen sind:

Warenanfangsbestand
+ Kundenforderungen (brutto)
+ Sonstige Forderungen (brutto)
+ Vorsteuer aus offenen Verbindlichkeiten
+ Anzahlungen (brutto)
+ Aktive Rechnungsabgrenzungsposten
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= Zwischensumme

Zwischensumme
– Lieferantenschulden (brutto)
– Sonstige Verbindlichkeiten (brutto)
– Erhaltene Anzahlungen (brutto)
– Rückstellungen
– Passive Rechnungsabgrenzungsposten
– Umsatzsteuer aus offenen Forderungen
– Offene Umsatzsteuer aus Vorjahr
———————————————————–
= Übergangsgewinn

Erfolgt ein Wechsel vom Betriebsvermögensvergleich zur Einnahmenüberschussrechnung, wird die obige Berechnung mit umgekehrten Vorzeichen durchgeführt.

Steuerliche Auswirkungen

In dem Jahr, in dem der Wechsel vorgenommen wird, erhöht der Übergangsgewinn den zu versteuernden Gewinn. Beim Wechsel von der Einnahmenüberschussrechnung zum Betriebsvermögensvergleich muss der Übergangsgewinn jedoch nicht sofort versteuert werden. Der Steuerpflichtige hat die Möglichkeit, einen Antrag zu stellen, um diesen Übergangsgewinn auf das Jahr des Übergangs und die folgenden beiden Jahre zu verteilen. Dadurch verteilt sich dann auch die Mehrbelastung auf den entsprechenden Zeitraum.

In folgenden Fällen darf der Übergangsgewinn nicht auf drei Jahre verteilt werden:

  • Übergang vom Betriebsvermögensvergleich zur Einnahmenüberschussrechnung
  • Übergang zum Betriebsvermögensverglich bei Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe
  • Übergang zum Betriebsvermögensvergleich bei Einbringung eines Betriebs in eine Personengesellschaft

(Letzte Aktualisierung: 09.08.2013)