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Steuerrecht

Teileinkünfteverfahren

Das Teileinkünfteverfahren findet bei der Besteuerung der Gewinnausschüttung einer GmbH seine Anwendung. Es greift in erster Linie für betriebliche Beteiligungserträge wie zum Beispiel Dividenden und löste im Jahre 2009 das Halbeinkünfteverfahren ab. Im privaten Bereich hat das Teileinkünfteverfahren keine Gültigkeit. Hier ist die Abgeltungssteuer bindend, die alle Personen zahlen müssen, die ein Wertpapierdepot besitzen und die steuerlichen Freibeträge ausgeschöpft haben. Unter bestimmten Umständen gibt es auch ein Wahlrecht zwischen dem Teileinkünfteverfahren und der Abgeltungssteuer.

Teileinkünfteverfahren – Voraussetzungen

Die wichtigste Voraussetzung für das Teileinkünfteverfahren ist die Tatsache, dass Anteile einer Kapitalgesellschaft oder einer Personengesellschaft im Betriebsvermögen gehalten werden. Einnahmen aus Dividenden oder aus der Veräußerung von Anteilen einer Kapitalgesellschaft sind mit einer Gesamthöhe von 60 % der Einkommensteuer unterworfen. Das Teileinkünfteverfahren greift auch auf Veräußerungen im Privatvermögen, wenn die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft innerhalb der letzten 5 Jahre die 1 % – Grenze überschritten hat.
Alle Ausgaben, die mit Einnahmen nach dem Teileinkünfteverfahren in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, können ebenfalls nur zu 60 % nach dem Teileinkünfteverfahren von der Steuer abgesetzt werden.

Wahlrecht zwischen dem Teileinkünfteverfahren und der Abgeltungssteuer

Eine natürliche Person, die Dividenden aus Kapitalbeteiligungen erhält, kann unter Umständen selbst wählen, ob sie das Teileinkünfteverfahren oder die Abgeltungssteuer in Anspruch nehmen möchte. Wer sich für die Abgeltungssteuer entscheidet, sollte sich darüber im Klaren sein, dass er keine Werbungskosten geltend machen kann. Bei dem Teileinkünfteverfahren ist dies sehr wohl der Fall. Es setzt allerdings voraus, dass eine Person entweder mindestens 25 % an einer Kapitalgesellschaft hält oder zu mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt und zugleich beruflich für diese tätig ist. Dies kann unter Umständen sehr schwierig werden. Sofern die Voraussetzungen für das Teileinkünfteverfahren erfüllt sind, werden nicht nur 60 % der Beteiligungserträge versteuert, sondern auch 60 % der entstehenden Kosten können nur als Werbungskosten in der jährlichen Steuererklärung geltend gemacht werden.
Wer ein Wahlrecht besitzt, sollte die Vor- und Nachteile des Teileinkünfteverfahrens und der Abgeltungssteuer gegeneinander abwägen und erst dann eine Entscheidung treffen.

(Letzte Aktualisierung: 22.08.2013)