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Steuerrecht

Steuersatz

Viele Steuerarten unterliegen einem festen Steuersatz. Wichtige Beispiele sind die Umsatzsteuer, die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag. Im Gegensatz dazu gibt es bestimmte Steuerarten, die fast ausschließlich von den persönlichen Verhältnissen der steuerpflichtigen Person abhängig sind. Dies wäre zum Beispiel bei der Einkommensteuer oder der Erbschaft- und Schenkungsteuer der Fall. Die Gewerbesteuer wird vom Hebesatz der Gemeinden und vom Gewerbesteuermessbetrag des Finanzamtes bestimmt. Letzterer ist immer gleich.

Umsatzsteuer und Gewerbesteuer
Wer nachhaltig, selbständig und mit Einnahmeerzielungsabsicht tätig ist und nicht der Kleinunternehmerregelung unterliegt, muss Umsatzsteuer an das Finanzamt entrichten und kann seine Vorsteuer für selbst bezogene Waren oder Dienstleistungen geltend machen. In diesem Zusammenhang muss klar unterschieden werden, ob eine Ware oder Dienstleistung dem allgemeinen oder dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Der allgemeine Steuersatz beträgt 19 % und der ermäßigte Steuersatz 7 %. In die letztgenannte Kategorie fallen nicht nur Pflanzen, Lebensmittel oder Bücher, sondern auch Übernachtungen in einem Hotel.
Für die Gewerbesteuer gibt es einen Hebesatz, der von der Gemeinde festgelegt wird, in der sich das steuerpflichtige Unternehmen befindet. Der Hebesatz wird auf den Gewerbesteuermessbetrag des Finanzamtes angewendet. Das Ergebnis ist die Gewerbesteuer, die der Unternehmer zu entrichten hat. Der minimale Hebesatz beträgt 200 %. In großen Städten ist er meistens deutlich höher. Hebesätze zwischen 400 % und 500 % sind hier keine Seltenheit.

Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag
Für die Einkommenssteuer gibt es keinen festen Steuersatz. Hier sind viele Faktoren zu beachten, die bei der endgültigen Berechnung eine Rolle spielen. Würde ein fester Steuersatz existieren, könnte die Berechnung in dieser Form nicht durchgeführt werden. Für die Einkommensteuer in Form der Lohnsteuer ist nicht nur die Höhe des jährlichen Einkommens, sondern auch die Steuerklasse maßgebend. Außerdem müssen Werbungskosten, Altersvorsorgeaufwendungen, Nebenverdienste oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.
Die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag werden nach einem festen Steuersatz berechnet.
Für die Kirchensteuer beträgt der Steuersatz je nach Bundesland entweder 8 % oder 9 % von der Lohn- oder Einkommensteuer, für den Solidaritätszuschlag 5,5% der Lohn- oder Einkommensteuer. Die Kirchensteuer muss allerdings nur von Personen gezahlt werden, die Mitglied der evangelischen, der katholischen oder einer anderen Kirche sind, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt ist.

Schenkung- und Erbschaftsteuer
Die Schenkung- und die Erbschaftsteuer unterliegt keinem einheitlichen Steuersatz. Sie ist einerseits von der Höhe der Schenkung bzw. Erbschaft und andererseits von seinem Verhältnis zu dem Schenker oder Erblasser abhängig. Je enger das Verwandtschaftsverhältnis ist, umso niedriger ist der Steuersatz.

(Letzte Aktualisierung: 14.10.2013)