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Steuerrecht

Solidaritätszuschlag

Der Solidaritätszuschlag (umgangssprachlich auch als "Soli" bezeichnet) ist eine Ergänzungsabgabe, die zusätzlich zu Einkommensteuer, Kapitalertragsteuer und Körperschaftsteuer erhoben wird. Der Solidaritäts­zuschlag beträgt aktuell 5,5 % der genannten Steuern. Der Soli war bereits mehrfach Gegenstand von Kritik und seine Verfassungsmäßigkeit wird immer wieder angezweifelt.

Warum Solidaritätszuschlag?

Durch die Ende der 80er Jahre erfolgreich durchgeführte Wiedervereinigung bedurfte es erheblicher finanzieller Mittel, um die östlichen und neu hinzugekommenen Bundesländer an das westliche Niveau anzupassen (Aufbau Ost). Der Solidaritätszuschlag wurde zur Finanzierung des Aufbau Ost eingeführt. Erstmals erhoben wurde der Soli dann im Juli des Jahres 1991. Der Solidaritätszuschlag ist jedoch keine zweckgebundene Abgabe, wie man zunächst vermuten könnte, da er von Lohn-, Kapitalertrag- oder Körperschaftsteuer abgezogen und für alle anfallenden Ausgaben verwendet wird. Die so vereinnahmten Gelder müssen also nicht im gleichen Verhältnis für den propagierten Zweck eingesetzt werden, sondern können beispielsweise auch zur Stabilisierung der Rentenkassen oder für Infrastrukturmaßnahmen in westlichen Bundesländern verwendet werden. Diesem Umstand trägt auch die Tatsache Rechnung, dass er auch dazu diente, die zusätzlichen Kosten des Golfkrieges zu finanzieren.

Höhe des Solidaritätszuschlages

Nachdem der Solidaritätszuschlag 1991 eingeführt worden war, belief sich seine Höhe für ein Jahr auf 7,5 % der oben genannten Steuern. Zu dieser Zeit wurde er jedoch nicht ganzjährig, sondern nur für ein halbes Jahr erhoben. Auf den Monat umgerechnet ergibt sich dadurch ein effektiver Steuersatz von 3,75 %. Dann setzte man den Soli für zwei Jahre aus. Zwischen dem 1. Juli 1992 und dem 31.12.1994 wurde demnach kein Solidaritätszuschlag erhoben. Im Jahr 1995 wurde er dann erneut eingeführt, wieder mit 7,5 %, welche diesmal jedoch ganzjährig zu entrichten waren. 1998 wurde der Satz auf 5,5 gesenkt und hat sich seitdem nicht mehr verändert.

Für den Niedriglohnsektor gelten beim Solidaritätszuschlag besondere Bestimmungen: Wird eine bestimmte Bemessungsgrundlage nicht überschritten, entfällt der Soli gänzlich. Bei einkommensteuerpflichtigen Personen liegt diese bei 972 EUR bzw. 1.944 EUR bei Zusammenveranlagung. Zudem finden Kinderfreibeträge Berücksichtigung.

Solidaritätszuschlag in der Kritik

Der Solidaritätszuschlag ist seit seiner Einführung mehrmals in die Kritik geraten. Dies äußerte sich beispielsweise darin, dass ihn das Finanzgericht Niedersachsen als verfassungswidrig einstuft. Im Gegensatz dazu entschied das Bundesverfassungsgericht im September 2010, dass Ergänzungsabgaben wie der Solidaritätszuschlag aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht befristet werden müssen. Dadurch wurde der Vorstoß des niedersächsischen Finanzgerichts zurückgewiesen.

(Letzte Aktualisierung: 29.07.2013)