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Steuerrecht

Nichtveranlagungsbescheinigung

Eine Nichtveranlagungsbescheinigung können Steuerpflichtige bei Ihrer Bank abgeben, damit das Kreditinstitut darüber informiert ist, dass keine Abgeltungssteuer oder sonstige Steuern abgeführt werden müssen. Es gibt bestimmte Personenkreise und auch manche Unternehmen, die zur Abgabe einer Nichtveranlagungs­bescheinigung berechtigt sind. Es müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine solche Bescheinigung abgegeben werden kann. Die Nichtveranlagungsbescheinigung ist auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt bzw. für einen bestimmten Zeitraum gültig. Zudem hat die NV-Bescheinigung auch Auswirkungen auf den Freistellungsauftrag.

Berechtigte und Voraussetzungen für die Nichtveranlagungsbescheinigung

In erster Linie kommt eine Nichtveranlagungsbescheinigung für Privatpersonen infrage. Aber auch nicht von der Steuer befreite inländische Körperschaften bzw. Personenvereinigungen sowie steuerbefreite Körperschaften und inländische Personen des öffentlichen Rechts können eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen. Die wohl wichtigste Voraussetzung, eine Nichtveranlagungsbescheinigung zu erhalten, ist die Tatsache, dass der Steuerpflichtige entweder gar kein zu versteuerndes Einkommen hat oder davon auszugehen ist, dass dieses zu keiner Steuerpflicht führt. Oftmals ist dies zum Beispiel bei Rentnern der Fall, deren steuerpflichtiger Ertragsanteil der Rente geringer als der persönliche Steuerfreibetrag ist, der jedem Steuerpflichtigen zusteht. Zum Erhalt der Nichtveranlagungsbescheinigung muss übrigens ein Antrag beim Finanzamt gestellt werden.

Gültigkeit der Nichtveranlagungsbescheinigung und Auswirkung auf den Freistellungsauftrag

Die Nichtveranlagungsbescheinigung ist nicht unbegrenzt gültig, denn sie darf maximal auf einen Zeitraum von drei Jahren ausgestellt werden. Sie endet stets am 31. Dezember des entsprechenden Jahres. Das Finanzamt hat grundsätzlich jederzeit das Recht, die NV-Bescheinigung aus bestimmten Gründen zu widerrufen. Der wohl wesentlichste Grund besteht darin, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der NV-Bescheinigung nicht mehr vorhanden sind. Auch auf einen eventuell gestellten Freistellungsauftrag hat die Nichtveranlagungs­bescheinigung eine Auswirkung. Wer seiner Bank nämlich eine solche Nichtveranlagungsbescheinigung vorlegt, der braucht nicht zusätzlich auch noch einen Freistellungsauftrag zu erteilen. Denn durch die Nichtveranlagungsbescheinigung wird der Bank angezeigt, dass keine Abgeltungs­steuer berechnet wird und somit auch nicht abgeführt werden muss.

(Letzte Aktualisierung: 01.08.2013)