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Nachforderungszinsen (Verfassungsmäßigkeit)
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Höhe der Nachforderungszinsen, die für Verzinsungszeiträume des Jahres 2013 geschuldet werden, weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz noch gegen das Übermaßverbot verstößt. Der vorgesehenen Zinssatz von 0,5% für jeden Monat (6% pro Jahr) sei auch unter Berücksichtigung der Entwicklung des allgemeinen Zinsniveaus im Jahr 2013 verfassungsgemäß (BFH, Urt. v. 09.01.2017 – III R 10/16, DB 2018, 674).
Der BFH bezweifelt hingegen die Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes von sechs Prozent auf nachzuzahlende Steuern für Verzugszeiträume ab dem Jahr 2015 (BFH, Beschl. v. 25.04.2018 – IX B 21/18).
Nach Meinung des FG Münster ist die Zinshöhe bereits für die Zeiträume ab 2014 verfassungsrechtlich anzuzweifeln (FG Münster, Beschl. 31.08.2018 – 9 V 2360/18 E). Das Verfahren ist beim BFH anhängig, dort unter dem Az. VIII B 128/18.
(Letzte Aktualisierung: 06.11.2018)
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