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Steuerrecht

Minijob

Der Begriff Minijob steht für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse. Dies können zum einen Beschäftigungen mit geringfügiger Entlohnung und zum anderen kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse sein. Meist wird der Begriff jedoch für die sogenannten 450 EUR-Jobs verwendet. Diese stellen sozusagen das klassische geringfügige Beschäftigungsverhältnis dar, bei dem pro Monat maximal 450 EUR (bis 31.12.2012 waren es 400 EUR) verdient werden können. Wichtigstes Merkmal dabei ist, dass die so verdienten Löhne nicht individuell besteuert werden. Dies gilt auch dann, wenn der Minijob zusätzlich zu einer bereits bestehenden Vollzeitbeschäftigung ausgeübt wird.

Wann spricht man von einem Minijob?

Der Minijob wird in der Regel als Nebenbeschäftigung durchgeführt, mit dem sich Arbeitnehmer, Schüler oder Studenten maximal 450 EUR hinzuverdienen können. Dabei ist es nicht von Relevanz, auf wie viele Arbeitsstunden oder Arbeitseinsätze der Beschäftigte im Monat kommt. Ein Minijob im Sinne einer kurzfristigen Beschäftigung ist auf maximal zwei Monate oder 50 Arbeitstage pro Jahr beschränkt. Typische Beispiele sind hier Ferienjobs für Schüler und Studenten oder Saisonarbeiten im landwirtschaftlichen Bereich. Der Minijob als kurzfristige Beschäftigung ist im Gegensatz zur geringfügig entlohnten Beschäftigung komplett sozial­versicherungs­frei. Dafür ist Lohnsteuer zu zahlen, die entweder individuell nach Lohnsteuerkarte bzw. Steuerklasse ermittelt oder unter gewissen Bedingungen pauschal mit 25 % festgesetzt wird.

Besteuerung und Beiträge zur Sozialversicherung bei einem Minijob

Ein wesentlicher Punkt bei einem Minijob findet sich in der Besteuerung, denn die auf diesem Wege erzielten Einkünfte sind komplett steuerfrei, wenn der Arbeitgeber die Steuern und auch die Beiträge zur Sozialversicherung übernimmt. Diese Beiträge belaufen sich aktuell auf 13 % bei der Krankenversicherung und 15 % bei der Rentenversicherung. Seit dem 1. Januar 2013 gelten Minijobs als rentenversicherungspflichtig. Arbeitnehmer können sich jedoch per Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen. Ansonsten trägt der Beschäftigte 3,9 Prozentpunkte zusätzlich zu den bereits genannten 13 % bei der Rentenversicherung. Die Versicherungspflicht eines Minijob gilt jedoch nicht für geringfügige Beschäftigungen im Sinne einer kurzfristigen Beschäftigung.

Minijob mit mehr als 450 EUR

Tätigkeiten, bei denen die Grenze von 450 EUR überschritten wird, die aber monatlich noch ein Einkommen unter 850 EUR einbringen, werden als Midi-Job bezeichnet. Solche Arbeitsverhältnisse gelten im Gegensatz zum Minijob bereits als versicherungspflichtig, weswegen in alle vier Versicherungszweige eingezahlt werden muss, also Kranken-, Arbeitslosen-, Renten- und Pflegeversicherung. Hiervon trägt der Arbeitnehmer jedoch einen geringeren Anteil. Die Versteuerung wird über die Lohnsteuerkarte festgelegt.

(Letzte Aktualisierung: 29.07.2013)